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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1962, Az.: 1 AZR 188/61

Tatsachengericht; Tatsächlich festgestellte Grundlagen; Schätzung; Vorprozeß; Schadensersatzpflicht; Leistungsprozeß; Schadensersatzansprüche; Anspruchsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1962
Aktenzeichen
1 AZR 188/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1963, 523-524 (Kurzinformation)
  • NJW 1963, 925-927 (Volltext mit amtl. LS) "Grenzen der Rechtskraft"

Amtlicher Leitsatz

1. Das Tatsachengericht ist auch im Rahmen des ZPO § 287 verpflichtet darzutun, auf welchen tatsächlich festgestellten Grundlagen seine Schätzung beruht.

2. Hat in einem Vorprozeß das Gericht festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger aus einem bestimmten Ereignis schadenersatzpflichtig ist, so kann der Kläger im anschließenden Leistungsprozeß zusätzlich auch solche Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht aus dem Ereignis hergeleitet werden, das Anspruchsgrundlage im Vorprozeß war.