Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.11.1962, Az.: 2 AZR 301/62
Eingeschriebener Brief; Zugang
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.11.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 301/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 23.05.1962 - 3 Sa 16/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 13, 313 - 317
- DB 1963, 176 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterläßt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird.
2. Der Adressat, der rechtsmißbräuchlich das Abholen eines Einschreibebriefes unterläßt oder rechtsmißbräuchlich seine Aushändigung verhindert, muß sich allerdings so behandeln lassen, als wenn ihm die Sendung zugegangen wäre. (In vorliegender Entscheidung bleibt der Zeitpunkt offen, in dem in einem solchen Falle der Zugang anzunehmen ist.)