Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: 2 AZR 11/62
GmbH in Gründung; Gesellschaft des BGB; Rechtsgebilde nach GmbH-Recht; Passive Parteifähigkeit; Liquidationsstadium; Haftung der Gesellschafter; Geschäftsführer; Tätigkeit im Geschäftsverkehr; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.11.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 11/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 23.11.1961 - 4 Sa 107/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 383-384 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1964, 420-421
- GmbHR 1963, 109-112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 680-683 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die im Werden begriffene GmbH ist keine Gesellschaft des BGB, sondern ein im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelndes Rechtsgebilde; sie ist passiv parteifähig. Das gilt auch, wenn die werdende GmbH, ohne eingetragen worden zu sein, in das Liquidationsstadium tritt.
2. Die Gesellschafter der werdenden GmbH haften, wenn in ihrem Einvernehmen die werdende GmbH durch ihren Geschäftsführer im Geschäftsverkehr tätig wird.
3. Auch gegen die Gesellschafter der werdenden GmbH kann eine Feststellungsklage erhoben werden, mit der ein für die werdende GmbH eingestellter Arbeitnehmer oder Dienstnehmer die vom Geschäftsführer ausgesprochene Kündigung bekämpft. Dabei kann die Feststellungsklage dann gegen einen einzelnen Gesellschafter allein gerichtet werden, wenn die übrigen Gesellschafter bereit sind, das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortzusetzen.