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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1962, Az.: 2 AZR 550/61

Öffentlicher Dienst; Vertraglich nicht zukommende Arbeit; Möglichkeit der Verweigerung; Änderung vertraglicher Beziehungen; Dienststelle; Einverständnis der Vertragspartner; Fortzahlung des vereinbarten Gehalts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.10.1962
Aktenzeichen
2 AZR 550/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 20.10.1961 - 4 Sa 52/61

Fundstelle

  • DB 1962, 1704 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Ausführung ihm vertraglich nicht zukommender Arbeit zu verweigern.

2. Die vertraglich ausgemachten Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien können nicht durch das Verhalten anderer Arbeitnehmer in derselben Dienststelle, mögen sie auch dieselbe oder eine ähnliche Stellung wie der in Rede stehende Arbeitnehmer innehaben, ohne Einverständnis der Vertragspartner selbst eine Änderung erfahren.

3. Auch bei Fortzahlung des vereinbarten Gehalts darf der Arbeitgeber - von Not- und Ausnahmefällen abgesehen - gegen den Willen des Arbeitnehmers diesen nicht zu Arbeiten einsetzen, die gegenüber den vertraglich vereinbarten geringerwertig sind.