Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1962, Az.: 1 AZR 347/61
Beschäftigung am Sonntag; Anspruch auf Feiertagsbezahlung; Bindung des Richters; Gegenteilige Anwendung des Gestzes; Anerkennung des Anspruchs; Allgemeiner Gleichheitsatz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 347/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 16.06.1961 - AZ: 4 Sa 186/61
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 FeiertLohnzG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 97 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BAGE 13, 220 - 228
- BB 1963, 92
- DB 1963, 137-138 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der regelmäßig auch sonntags beschäftigte Arbeitnehmer hat nach FeiertLohnzG § 1 Abs. 1 S. 2 dann keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn die Arbeit an einem Sonntag infolge eines auf diesen Tag fallenden Feiertags ausfällt.
2. Die Bindung des Richters an das Gesetz verbietet eine gegenteilige Anwendung des FeiertLohnzG § 1 Abs. 1 S. 2, also die Anerkennung des Anspruchs auf Feiertagsbezahlung in Fällen der oben genannten Art.
3. Die Vorschrift des FeiertLohnzG § 1 Abs. 1 S. 2 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs. 1.