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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1962, Az.: 5 AZR 366/61

Anhebung eines Arbeitseinkommens; Angemessene Vergütung; Kaufkraftdifferenz; Nettoarbeitseinkommen des Arbeitnehmers; Ende der Übergangszeit; Währungsumstellung; Anhebungsanspruch; Währungsauswirkungen; Rückgliederungsauswirkungen; Bezifferter Antrag; Schiedsspruch; Schiedsklagebegehren; Aufhebungsverfahren; Erkenntnisverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.08.1962
Aktenzeichen
5 AZR 366/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 03.05.1961 - 3 Sa 33/61

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu Saarland ArbeitsrechtseinführungsG
  • DB 1962, 1247 (Kurzinformation)
  • DB 1962, 1246 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 vorgesehene Anhebung eines Arbeitseinkommens auf eine angemessene Vergütung setzt eine wesentliche Kaufkraftdifferenz voraus, die sich aus einem Vergleich zwischen dem Nettoarbeitseinkommen des Arbeitnehmers vor Ende der Übergangszeit im Saarland mit dem Nettoarbeitseinkommen ergibt, das der Arbeitnehmer infolge der im Saarland geschehenen Währungsumstellung, der Auswirkungen der BRSLEG oder anderer in BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 näher bezeichneten Vorschriften bezieht.

2. Der Anhebungsanspruch aus BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 entfällt nicht schon dann, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Anlaß des Inkrafttretens der in BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 genannten Gesetze eine vertragliche Regelung der Währungs- und Rückgliederungsauswirkungen vorgenommen wurde. Verbleibt trotz einer solchen vertraglichen Regelung eine wesentliche Kaufkraftdifferenz in dem zu Leitsatz 1 erörterten Sinne, so kann der Arbeitnehmer innerhalb der in BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 3 näher bezeichneten Frist auf das aus BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 sich ergebende Anhebungsrecht zurückgreifen.

3. Bei Klagen, die sich auf ein Anhebungsrecht aus BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 stützen, ist ein bezifferter Antrag iS von ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 nicht notwendig, sofern im übrigen dem Gericht die tatsächlichen Einzelangaben im genügenden Umfang unterbreitet werden, die es seinerseits benötigt, um beurteilen zu können, ob BRSLEG § 5 Abs. 1 S. 1 durchgreift.

4. Wird ein zugunsten des Schiedsklägers ergangener Schiedsspruch, dessen Zulässigkeit sich nach ArbGG § 101 Abs. 2 bestimmte, auf eine Aufhebungsklage des Schiedsbeklagten hin nach ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2 vom Revisionsgericht unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile des LArbG bzw. des ArbG aufgehoben, und beantragt der Schiedskläger für diesen Fall im Wege der Hilfswiderklage Entscheidung seines Schiedsklagebegehrens durch das ArbG, so ist in rechtsähnlicher Anwendung des ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2 das Verfahren vom BAG an das ArbG zurückzuverweisen. Ob das für ähnliche Fälle gilt, in denen sich das Schiedsverfahren nach ArbGG § 101 Abs. 1 bestimmt, bleibt unerörtert.

5. Kostenmäßig ist das Aufhebungsverfahren gegenüber dem Erkenntnisverfahren, das nach näherer Maßgabe von Leitsatz 4 vor dem ArbG stattfinden kann, ein selbständiges Verfahren.