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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.1962, Az.: 4 AZR 535/61

Leistenbündelmaschine; Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine; Lohntarifverträge; Holzindustrie; Serienmöbelhandwerk; Angelernte Arbeiterinnen; Tariflicher Lohn; Vergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.07.1962
Aktenzeichen
4 AZR 535/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 114 zu § 1 TVG Auslegung
  • DB 1962, 1573 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Leistenbündelmaschine ist eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine i.S. der Lohntarifverträge für gewerbliche Arbeiter in den Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 26.03.1957, z.T. i.d.F. vom 18.04.1958 § 3 Nr. 2a, § 4 Nr. 6.

2. Angelernte Arbeiterinnen haben Anspruch auf den tariflichen Lohn, der für angelernte Arbeiter vorgesehen ist. Die entgegenstehende Tarifvorschrift (i.S. der Lohntarifverträge für gewerbliche Arbeiter in den Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 26.03.1957, zT idF vom 18.04.1958 § 4 Nr 4) ist nichtig.

3. Da der Anspruch einer angelernten Arbeiterin auf den tariflichen Lohn, der für angelernte Arbeiter vorgesehen ist, ein tarifliches Recht ist, ist ein - auch nur teilweiser - Verzicht hierauf nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.