Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1962, Az.: 1 AZR 344/60
Betriebsvereinbarungen; Geltung auf gewisse Dauer; Rechtsmißbräuchliche Kündigung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Bindung der Betriebspartner; Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.06.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 344/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 09.06.1960 - 3 Sa 149/60 (V)
Rechtsgrundlagen
- § 52 BetrVG 1952
- § 56 Abs. 1 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 13, 156 - 162
- DB 1962, 1278 (Volltext)
- MDR 1962, 936 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 2029-2030 (Volltext mit amtl. LS) "Bindung der Betriebspartner über den Kündigungszeitpunkt hinaus)"
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebsvereinbarungen, deren Geltung sich ihrem Inhalt nach auf eine gewisse Dauer erstrecken soll, können - vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung selbst - grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Allerdings darf die Kündigung nicht rechtsmißbräuchlich sein, beispielsweise nicht zur Unzeit erfolgen.
2. Handelt es sich um Betriebsvereinbarungen über Fragen, die dem obligatorischen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen (betrVerfG 1952 § 56 Abs. 1), so tritt eine Bindung der Betriebspartner an die Vorschriften der gekündigten Betriebsvereinbarung über den Kündigungszeitpunkt hinaus jedenfalls dann nicht ein, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde handelt.