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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1962, Az.: 4 AZR 277/61

Überschicht; Überarbeit; Anschluß an voll verfahrene Schicht; Wechselschichten; Schichtzeit; Bergbehörde; Kurzpause; Ununterbrochener Fortgang der Arbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.05.1962
Aktenzeichen
4 AZR 277/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1962, 879
  • DB 1962, 1052 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Überschicht ist jede Überarbeit, die im Anschluß an eine voll verfahrene Schicht geleistet wird.

2. Für Arbeiter, die ihre Arbeit zwar nicht in Wechselschichten verrichten, deren Arbeiten jedoch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist die Schichtzeit gleich der Arbeitszeit und beträgt 8 Stunden, sofern die Bergbehörde Kurzpausen genehmigt hat und nur diese gewährt werden.

3. Ob die Arbeiten einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist nach den jeweiligen konkreten technischen und organisatorischen Betriebsverhältnissen zu beurteilen.