Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1962, Az.: 1 AZR 250/61
Grundsatz der Vertragsfreiheit; Grundsatz der Gleichbehandlung; Gebiet der Lohngestaltung; Ablehnung einer Vertragsänderung; Übertariflicher Lohnzuschlag; Einverständliche Vertragsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.05.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 250/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 30.03.1961 - 1 Sa 210/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 13, 103 - 109
- DB 1962, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 641-643 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1459-1460 (Volltext mit amtl. LS) "BGB §§ 242, 611 (Vertragsfreiheit, Gleichbehandlung, Lohnzuschläge)"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat den Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Insbesondere auf dem Gebiet der Lohngestaltung kann sich der Arbeitnehmer mit einer ihn benachteiligenden ungleichen Behandlung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann darin liegen, daß er eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Vertragsänderung ablehnt, die alle übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer annehmen.
2. Erstrebt der Arbeitgeber die Änderung der für eine größere Arbeitnehmergruppe einheitlich geltenden Regelung eines übertariflichen Lohnzuschlags im Wege der einverständlichen Vertragsänderung, dann ist er gehalten, allen unter die Regelung fallenden Arbeitnehmern das gleiche Angebot zu machen. Ein einzelner Arbeitnehmer, der das Angebot ablehnt, kann nicht verlangen, daß er gleich denjenigen Arbeitnehmern behandelt wird, die das Angebot angenommen und dadurch einen höheren Lohnzuschlag erlangt haben. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber bei seinem Änderungsangebot keine sachfremden Erwägungen hat walten lassen.