Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.04.1962, Az.: 5 AZR 486/60

Revisionsinstanz; Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Amtsprüfung; Zulässigkeit der Berufung; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Normale Postbeförderung; Ordnungsmäßige Berufungsbegründung; Gleichstellung von Urteilen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.04.1962
Aktenzeichen
5 AZR 486/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 01.12.1960 - 2 Sa 45/60

Fundstellen

  • DB 1962, 844 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1933 (amtl. Leitsatz) "Wiedereinsetzung)"

Amtlicher Leitsatz

1. In der Revisionsinstanz ist auch die Zulässigkeit des in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen zu überprüfen.

2. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Berufung umfaßt auch die Vorfrage, ob eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in gesetzlich zulässiger Weise erfolgt ist.

3. Bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß die Verlängerungsverfügung dem Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in irgendeiner Form bekannt werden.

4. Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungskläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt, und will der Berufungskläger geltend machen, er habe bei normaler Postbeförderung mit einem rechtzeitigen Bekanntwerden der Verlängerungsverfügung rechnen können, so beginnt die Frist für ein hierauf gestütztes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß ZPO § 234 Abs. 1 schon mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.

5. Eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung erfordert eine der Eigenart des Falles angepaßte Begründung, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und im einzelnen angibt, aus welchen Gründen sich der Berufungskläger beschwert fühlt.

6. In den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind den in ZPO § 717 Abs. 3 genannten Urteilen der OLG die Urteile der LArbG gleichzustellen.