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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1962, Az.: 2 AZR 365/61

Anschlußrevision; Selbständige Revision; Revisionsfrist; Revisionsbegründungsfrist; Zustellung einer Urteilsausfertigung; Unterschrift des Urkundsbeamten; Beginn der Rechtsmittelfrist; Bundesauftragsverwaltung; Echte Landesverwaltung; Unternehmen Reichsautobahnen; Selbstverwaltungskörperschaften; Anspruch auf Dienstbezüge; Lex specialis; Teil-Schadensbereiche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.03.1962
Aktenzeichen
2 AZR 365/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 13, 45 - 57
  • DB 1962, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 685 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anschlußrevision ist als eine selbständige Revision zu behandeln, sofern sie zugleich deren Voraussetzungen entspricht. Daher ist die Revisionsfrist gewahrt, wenn die Anschlußrevision zwar nicht innerhalb der für den Revisionskläger laufenden Revisionsbegründungsfrist, aber noch innerhalb der für eine selbständige Revision des Revisionsbeklagten laufenden Revisionsfrist eingelegt wird.

2. Die Zustellung einer nicht mit der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehenen Urteilsausfertigung ist unwirksam und kann die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzen.

3. Die Bundesauftragsverwaltung i.S des GG Art. 85 ist echte Landesverwaltung. Die Länder und die im gegebenen Falle etwa zu.ständigen Selbstverwaltungskörper der Länder sind, auch soweit sie die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes ausführen, keine Organe des Bundes.

4. Die Verwaltungsaufgaben des ehemaligen Unternehmens Reichsautobahnen sind auf die Länder oder die landesrechtlich zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften übergegangen. Daher sind Ansprüche gegen das Unternehmen Reichsautobahnen, die nach dem 31.07.1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind (AKG § 4 Abs. 1 Nr. 1), gemäß AKG § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht vom Bund, sondern von den Ländern oder deren Selbstverwaltungskörperschaften zu erfüllen.

5. Der Anspruch auf Dienstbezüge ist nicht schon dann nach dem 31.07.1945 durch Rechtsgeschäft i.S. des AKG § 4 Abs. 1 Nr. 1 begründet worden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Stichtag bestand und durch späteres Rechtsgeschäft lediglich das Ruhen der Arbeitspflicht und eine Kürzung der Dienstbezüge vereinbart worden sind. Auch ein nach dem 31.07.1945 ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen seinem Wesen nach bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Anspruch bewirkt nicht, daß der Anspruch unter AKG § 4 Abs. 1 Nr. 1 fällt.

6. Das AKG ist keine lex specialis gegenüber dem G131. Beide Gesetze enthalten vielmehr jeweils Regelungen der von ihnen erfaßten Teil-Schadensbereiche. Für Ansprüche der unter GG Art. 131 fallenden Personen aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das G131.

7. Das G131 hat ein zu der von diesem Gesetz geregelten Materie vorher ergangenes rechtskräftiges Urteil obsolet gemacht, das selbst nicht zur Durchführung gekommen ist.