Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1961, Az.: 1 ABR 6/60
Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes; Ende des Betriebsratsamtes; Betriebsrat; Mehrheitsbeschluß; Gesamtbetriebsrat; Abberufung aus unsachlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1961
- Aktenzeichen
- 1 ABR 6/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 13.04.1960 - 4 BVTa 15/60
Rechtsgrundlagen
- § 47 BetrVG 1952
- § 81 ArbGG
- § 24 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 12, 128 - 135
- BB 1962, 219
- DB 1962, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes endet in jedem Fall mit dem Ende seines Betriebsratsamtes.
2. Der Betriebsrat, der nach BetrVG 1952 § 47 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet, kann das von ihm entsandte Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem Gesamtbetriebsrat rechtswirksam abberufen, es sei denn, daß die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt.
3. Solange nicht feststeht, daß die Gültigkeit der Abberufung nicht mehr angezweifelt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen im Beschlußverfahren gestellten Antrag des abberufenen Gesamtbetriebsratsmitgliedes auf Feststellung seiner Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat auch dann noch anzuerkennen, wenn der Antragsteller inzwischen aus anderem Anlaß aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden ist.