Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1961, Az.: 5 AZR 180/61
Tarifliche Normenwirkung; Vergütungsautomatik; Direktionsrecht; Versetzungen auf Arbeitsplätze; Zuweisungen von Arbeiten; Tätigkeitsmerkmale einer anderen Vergütungsgruppe; Weisungsbefugnis; Unzumutbarkeitsgesichtspunkte; Spartenzugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 180/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 31.01.1961 - 6 Sa 5/61 N
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- Anl. 1 TO A
- § 3 TO A
Fundstellen
- BB 1962, 297
- DB 1962, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die aus der tariflichen Normenwirkung sich ergebende Vergütungsautomatik der Anlage 1 zur TOA bzw. des für den Bereich der Arbeitsverwaltung ab 01.10.1960 an ihre Stelle getretenen Tarifvertrages vom 18.11.1960 schließt es aus, das Direktionsrecht soweit auszudehnen, daß von ihm Versetzungen auf Arbeitsplätze bzw. Zuweisungen von Arbeiten ergriffen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entsprechen als derjenigen, durch die das betreffende Arbeitsverhältnis seine Konkretisierung erfahren hat, auch wenn - im Falle der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - die Fortzahlung der Vergütung der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zugesichert wird.
2. Das Direktionsrecht kann sich in diesen Fällen nur auf die Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb des Bereichs der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erstrecken, auf die sich das Arbeitsverhältnis konkretisiert hat. Innerhalb dieses Rahmens vermag der Dienstherr kraft seiner Weisungsbefugnis wechselnd zu beschäftigen, es sei denn, daß besondere Unzumutbarkeitsgesichtspunkte ihm vorschreiben, auch innerhalb der Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe Rücksicht auf die Spartenzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu nehmen.