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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1961, Az.: 5 AZR 180/61

Tarifliche Normenwirkung; Vergütungsautomatik; Direktionsrecht; Versetzungen auf Arbeitsplätze; Zuweisungen von Arbeiten; Tätigkeitsmerkmale einer anderen Vergütungsgruppe; Weisungsbefugnis; Unzumutbarkeitsgesichtspunkte; Spartenzugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1961
Aktenzeichen
5 AZR 180/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 31.01.1961 - 6 Sa 5/61 N

Fundstellen

  • BB 1962, 297
  • DB 1962, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die aus der tariflichen Normenwirkung sich ergebende Vergütungsautomatik der Anlage 1 zur TOA bzw. des für den Bereich der Arbeitsverwaltung ab 01.10.1960 an ihre Stelle getretenen Tarifvertrages vom 18.11.1960 schließt es aus, das Direktionsrecht soweit auszudehnen, daß von ihm Versetzungen auf Arbeitsplätze bzw. Zuweisungen von Arbeiten ergriffen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entsprechen als derjenigen, durch die das betreffende Arbeitsverhältnis seine Konkretisierung erfahren hat, auch wenn - im Falle der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - die Fortzahlung der Vergütung der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zugesichert wird.

2. Das Direktionsrecht kann sich in diesen Fällen nur auf die Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb des Bereichs der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erstrecken, auf die sich das Arbeitsverhältnis konkretisiert hat. Innerhalb dieses Rahmens vermag der Dienstherr kraft seiner Weisungsbefugnis wechselnd zu beschäftigen, es sei denn, daß besondere Unzumutbarkeitsgesichtspunkte ihm vorschreiben, auch innerhalb der Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe Rücksicht auf die Spartenzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu nehmen.