Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1961, Az.: 2 AZR 295/61
Außerordentliche Kündigung; Lohnfortzahlung; Feststellungsantrag; Schluß der mündlichen Verhandlung; Berufungsverfahren; Zurückverweisung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 295/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 15.02.1961 - 6 Sa 642/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 12, 75 - 84
- DB 1962, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 711-713 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1587-1590 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsklage als Voraussetzung der Lohnfortzahlungsklage)"
Amtlicher Leitsatz
1. Ein im Wege der außerordentlichen Kündigung entlassener Arbeitnehmer, der unter das KSchG fällt, kann mit seiner auf Lohnfortzahlung gerichteten Klage nur durchdringen, wenn er die Unbegründetheit seiner außerordentlichen Kündigung auch mit einem Feststellungsantrag gemäß KSchG § 3 bekämpft.
2. Dieser Antrag muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Im Berufungsverfahren kann er selbst dann nicht mehr gestellt werden, wenn das Arbeitsgericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit des Antrages hinzuweisen.
3. In diesem Falle kann aber trotz ArbGG § 68 die Sache vom Berufungsgericht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.