Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1961, Az.: 2 AZR 241/61
Persönlich haftende Gesellschafterin; Kommanditgesellschaft; Verwaltung der Beteiligung; Nutznießung der Beteiligung; Übertragung der Vertretungsbefugnis; Nicht-Gesellschafter; Kündigungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 241/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 09.03.1961 - 2 Sa 454/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 357 - 366
- DB 1962, 644 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1962, 332 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn eine Ehefrau, die als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, ihrem Ehemann die Verwaltung und Nutznießung ihrer Beteiligung überträgt, so begibt sich die Ehefrau im Zweifel damit nicht ihrer Vertretungsbefugnis, unbeschadet der Frage, ob eine solche Übertragung der Vertretungsbefugnis auf einen Nicht-Gesellschafter überhaupt rechtlich wirksam erfolgen kann.
2. Ist eine Kommanditgesellschaft Arbeitgeber und hat sie einem Arbeitnehmer gekündigt, so ist es bei der durch KSchG § 1 Abs. 2 gebotenen Interessenabwägung rechtsfehlerhaft, die persönlichsten Interessen der Komplementärin mit den Arbeitgeber-Interessen voll gleichzustellen. Maßstab für die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ist vielmehr ob ein objektiver, verständig urteilender Arbeitgeber einen Umstand als Kündigungsgrund ansehen würde.