Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1961, Az.: 5 AZR 370/60
Auslegung des Parteiwillens; Gesetzeskonforme Weise; Nachprüfbarer Verstoß in Revisionsinstanz; Berechnung der beantragten Klagesumme; Ausgleich angefallener Mehrarbeit; Freizeitgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 370/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 172 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1965, 96
Amtlicher Leitsatz
1. Jede Auslegung des Willens einer Partei durch das Gericht hat in gesetzeskonformer Weise zu erfolgen. Eine diesen Grundsatz verletzende Auslegung enthält einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Verstoß gegen die BGB §§ 133, 157.
2.Spricht das Gericht einer Partei weniger zu, als sie beantragt hat, so ist es frei in der Prüfung der Begründung des geringer zuerkannten Betrages und an den Vortrag der Parteien über die Berechnung der beantragten Klagesumme nicht gebunden (ZPO § 308).
3. Auch bei dem vertraglich vereinbarten Ausgleich angefallener Mehrarbeit durch Freizeitgewährung steht dem Arbeitnehmer, wenn anders nicht der der Einschränkung der Mehrarbeit und damit dem Schutz des Arbeitnehmers dienende Zweck des ArbZO § 15 umgangen werden soll, ein Anspruch auf Erhöhung der Freizeit zu, deren Ausmaß bei Fehlen einer vertraglichen Regelung dem in ArbZO § 15 Abs. 2 festgesetzten Prozentsatz zu entsprechen hat.