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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: 5 AZR 423/60

Wiederwahl eines Betriebsrats; Ablauf der Amtszeit; Akklamation; Betriebsversammlung; Ordnungsmäßige Neuwahl; Betriebsratspflichtiger Betrieb; Mitbestimmung des Betriebsrates; Aufstellung eines Urlaubsplanes; Direktionsrechts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1961
Aktenzeichen
5 AZR 423/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.09.1960 - 5 Sa 367/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 318 - 329
  • DB 1962, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1962, 71 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 164 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 269-270 "Urlaubsrecht und Direktionsrecht des Arbeitgebers"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wiederwahl eines Betriebsrats nach Ablauf seiner Amtszeit durch Akklamation in einer Betriebsversammlung ist nichtig. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus auf eine ordnungsmäßige Neuwahl des Betriebsrats Einfluß zu nehmen.

2. Besteht in einem betriebsratspflichtigen Betrieb kein gültig gewählter Betriebsrat, so ist für die Anwendung des BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. c über die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes kein Raum. Soweit Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, ist der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts befugt, die zeitliche Lage des Urlaubes der Arbeitnehmer zu bestimmen. Das gilt auch für Betriebsferien.

3. Die Festlegung des Urlaubes durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts hat gemäß BGB § 315 Abs. 1 nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei muß der Arbeitgeber das Interesse des Arbeitnehmers an einer von diesem gewünschten Urlaubszeit gegenüber seinem eigenen Interesse an einer bestimmten Urlaubszeit objektiv abwägen und bei der von ihm zu treffenden Entscheidung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigen.