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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: 2 AZR 428/60

Allgemeiner Kündigungsschutz; Leitende Personen; Betriebsleiter; Geschäftsführer; Erteilte Vollmacht; Rechtsstreitigkeiten vor ArbG; Abschluß von Vergleichen; Einstellungsbefugnis; Entlassungsbefugnis; Private Wirtschaft; Kündigungsgrund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1961
Aktenzeichen
2 AZR 428/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 21.09.1960

Fundstellen

  • BAGE 11, 278 - 288
  • DB 1961, 1651 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 73-74 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung der Altersgrenze"

Amtlicher Leitsatz

1. KSchG § 12 Buchst. c schließt vom allgemeinen Kündigungsschutz nur solche leitenden Personen aus, die, ähnlich einem Betriebsleiter oder Geschäftsführer, Vorgesetzte einer nicht ganz geringen Zahl von anderen Arbeitnehmern und außerdem zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

2. Die generell erteilte Vollmacht, für den Arbeitgeber Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen zu führen und Vergleiche abzuschließen, stellt nicht eine Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern i.S. des KSchG § 12 Buchst. c dar.

3. Allein die Erreichung des 65. Lebensjahres ist in der privaten Wirtschaft kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Kündigungsgrund i.S. des KSchG § 1 Abs. 2.