Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.07.1961, Az.: 5 AZR 472/60
Versicherungsvertreter; Arbeitnehmer; Handelsvertreter; Klage auf Provisionszahlung; Fehlende Selbständigkeit; Angestellter; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit; Lex specialis; Arbeitnehmerähnliche Person
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.07.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 472/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 12.10.1960 - 1 Sa 63/60
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG
- § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 84 HGB
- § 92a HGB
- Art. 3 Abs. 1 HdlVertrG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 92a HGB
- DB 1961, 1200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2132 (amtl. Leitsatz) "Zuständigkeit der ArbGer."
Amtlicher Leitsatz
1. Versicherungsvertreter der in HGB § 92a Abs. 2 näher beschriebenen Art gelten nach HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 nur dann als Arbeitnehmer i.S. des ArbGG, wenn ihnen ebenso wie den in HGB § 92a Abs. 1 genannten Handelsvertretern vertraglich und damit rechtlich oder nach dem Umfang der ihnen abverlangten Leistungen und damit faktisch ein Tätigwerden für andere als die in HGB § 92a Abs. 2 näher bezeichneten Versicherer verboten bzw unmöglich ist.
2. Macht ein Handelsvertreter in einer Klage auf Provisionszahlung geltend, er sei nicht selbständig iS von HGB § 84 Abs. 1 S. 2 und daher Angestellter i.S. von HGB § 84 Abs. 2 gewesen, so genügt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht schon eine dahingehende bloße Behauptung des Klägers; die Gerichte für Arbeitssachen sind nur dann zuständig, wenn auch feststeht, daß der Kläger unselbständig i.S. der genannten Gesetzesvorschriften war.
3. HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 ist im Verhältnis zu ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 die lex specialis, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen i.S. von ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 in Betracht zu ziehen.