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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1961, Az.: 1 AZR 154/60

Tarifnormen; Objektives Recht; Gesetze im materiellen Sinne; Grundrechtsnormen des GG ; Bindungswirkung; Arbeiter im öffentlichen Dienst; Weiterbeschäftigung; Bewertung der Leistung; Ermessensspielraum; Bemessung der Tariflöhne

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1961
Aktenzeichen
1 AZR 154/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.02.1960 - 7 Sa 598/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 195 - 202
  • BB 1961, 974
  • DB 1961, 1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1961, 676 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1942-1943 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifnormen enthalten objektives Recht und sind Gesetze im materiellen Sinne.

2. Die Tarifpartner sind bei der Setzung tariflicher Normen an die Grundrechtsnormen des GG, insbesondere an GG Art 3, gebunden.

3. Tarifnormen, nach denen einem über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigten Arbeiter im öffentlichen Dienst die halben Bezüge aus der Sozialversicherung auf den Tariflohn angerechnet werden dürfen, auch wenn er voll leistungsfähig ist und am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird, verstoßen gegen GG Art 3 Abs. 1 und sind nichtig.

4. Verf NW Art. 24 Abs. 2 bindet jedenfalls die Tarifpartner, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung neue tarifliche Normen setzen.

5. Bei der Bewertung der Leistung i.S. Verf NW Art 24 Abs 2 steht den Tarifpartnern ein angemessener Ermessensspielraum offen. Sie können insbesondere Altersstufen für die Bemessung der Tariflöhne regeln, auch wenn dies zur Folge hat, daß jüngere Arbeitnehmer einen geringeren Lohn als ältere Arbeitnehmer erhalten.