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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1961, Az.: 5 AZR 587/59

Letzter Tag der Revisionsfrist; Fristende; Ablauf des nächstfolgenden Werktags; Revisionseinlegung; Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist; Ununterbrochene Betriebszugehörigkeit; Bauwirtschaft; Eintritt von Frostwetter; Kündigung; Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung; Beendigung der Schlechtwetterperiode

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1961
Aktenzeichen
5 AZR 587/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 28.10.1959 - AZ: I Sa 100/59

Fundstelle

  • DB 1961, 951-952 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der letzte Tag der Revisionsfrist ein Sonntag, und endigt demgemäß diese Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (ZPO § 222 Abs 2), so beginnt mit der an diesem Tag erfolgten Revisionseinlegung die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen weiteren Monat wird gemäß ZPO § 224 Abs. 3 von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. Da die ursprüngliche und die verlängerte Revisionsbegründungsfrist eine Einheit bilden, endet die Frist in diesem Falle an dem Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Revision eingelegt ist.

2. Eine "ununterbrochene Betriebszugehörigkeit" i.S. des Bremer Urlaubsgesetzes § 5 Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn in einem Betrieb der Bauwirtschaft zwar eine infolge des Eintritts von Frostwetter durch Kündigung erfolgte kurzfristige rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, der Arbeitnehmer jedoch nach Maßgabe des BauRTV § 2 Nr 5 einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung hat und auch unverzüglich nach Beendigung der Schlechtwetterperiode wieder eingestellt wird.