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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.02.1961, Az.: 1 AZR 17/59

Streikbeginn; Abwehraussperrung; Krankheit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.02.1961
Aktenzeichen
1 AZR 17/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.11.1958 - II LA 395/58

Fundstellen

  • BB 1961, 530
  • DB 1961, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1961, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 541 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der bereits vor Streikbeginn erkrankte Arbeiter behält den ihm nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz für 6 Wochen zustehenden Zuschußanspruch während seiner Krankheit.

2. Der Grundsatz zu § 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine Abwehraussperrung vorgenommen hat.