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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1961, Az.: 5 AZR 136/60

Unständiger Hafenaushilfsarbeiter; Hamburger Hafen; Lohnanspruch; Hafeneinzelbetrieb; Gesamthafenbetrieb Hamburg; Gesamthafenbetriebs-GmbH; Beschäftigungsbetrieb; Lohnpfändungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1961
Aktenzeichen
5 AZR 136/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 03.03.1960 - 2 Sa 3/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 82
  • DB 1961, 779 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Lohnanspruch eines unständigen Hafenaushilfsarbeiters im Hamburger Hafen richtet sich gegen den ihn beschäftigenden Hafeneinzelbetrieb, nicht gegen die für den Gesamthafenbetrieb Hamburg errichtete Gesamthafenbetriebs-GmbH. Der jeweilige Beschäftigungsbetrieb ist deshalb allein als Arbeitgeber für die Ausbringung von Lohnpfändungen (ZPO § 829) als passiv legitimiert anzusehen.