Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1961, Az.: 5 AZR 136/60
Unständiger Hafenaushilfsarbeiter; Hamburger Hafen; Lohnanspruch; Hafeneinzelbetrieb; Gesamthafenbetrieb Hamburg; Gesamthafenbetriebs-GmbH; Beschäftigungsbetrieb; Lohnpfändungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 136/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 03.03.1960 - 2 Sa 3/60
Rechtsgrundlagen
- § 829 ZPO
- § 1 GHfBetrG
Fundstellen
- BAGE 11, 82
- DB 1961, 779 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Lohnanspruch eines unständigen Hafenaushilfsarbeiters im Hamburger Hafen richtet sich gegen den ihn beschäftigenden Hafeneinzelbetrieb, nicht gegen die für den Gesamthafenbetrieb Hamburg errichtete Gesamthafenbetriebs-GmbH. Der jeweilige Beschäftigungsbetrieb ist deshalb allein als Arbeitgeber für die Ausbringung von Lohnpfändungen (ZPO § 829) als passiv legitimiert anzusehen.