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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1961, Az.: 2 AZR 482/59

Abweisung des Hauptantrages; Hilfsantrag; Berufung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Rechtsgestaltende Wirkung; Richterspruch; Abfindungsanspruch; Abfindung; Mündliche Verhandlung; Zurücknahme eines Auflösungsantrags; Klageverzicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.01.1961
Aktenzeichen
2 AZR 482/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 22.07.1959 - II Sa 14/59

Fundstellen

  • BAGE 10, 340 - 346
  • AP Nr. 8 zu § 7 KSchG
  • DB 1961, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 542 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Partei, die im ersten Rechtszuge mit ihrem Hauptantrage abgewiesen und mit ihrem Hilfsantrage durchgedrungen ist, kann Berufung einlegen, um ihren Hauptantrag weiter zu verfolgen und ihren Hilfsantrages mangels Beschwer unzulässig.

2. Die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Richterspruch nach KSchG § 7 und die Zuerkennung eines Abfindungsanspruches nach dieser Vorschrift tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. Der Arbeitgeber kann daher seinen auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zuerkennung einer Abfindung an den Arbeitnehmer gehenden Hilfsantrag noch bis zum Schlusse der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zurücknehmen.

3. In der Zurücknahme eines Auflösungsantrags nach KSchG § 7 durch die Partei liegt insoweit jedenfalls grundsätzlich ein Klageverzicht i.S. des ZPO § 306.

4. Ein Arbeitnehmer, der im ersten Rechtszug die Abweisung eines vom Arbeitgeber nach KSchG § 7 Abs. 1 S. 2 gestellten Auflösungsantrages begehrt und im zweiten Rechtszug eine höhere Abfindung als die vom ArbG im Hinblick auf den Antrag des Arbeitgebers festgesetzte verlangt, stellt nicht selbst einen Auflösungsantrag nach KSchG § 7 Abs. 1 S. 1.