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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1961, Az.: 5 AZR 304/59

Gerichte für Arbeitssachen; Besondere Zuständigkeit; Streitige Forderungen; Vorrechtsstreit; Lohnansprüche; Urlaubsansprüche; Feiertagsgeldansprüche; Konkurstabelle; Zwischenmeister; Bevorrechtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1961
Aktenzeichen
5 AZR 304/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 23.06.1959 - 5 Sa 70/59

Fundstellen

  • BAGE 10, 310 - 316
  • BB 1961, 371
  • DB 1962, 136 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die aus KO § 146 Abs. 5 sich ergebende besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich streitig gebliebener Forderungen iS des KO § 61 Nr. 1 rechtfertigt auch deren Zuständigkeit für einen über diese Forderungen entstehenden Vorrechtsstreit.

2. Die im Konkurs als Lohn-, Urlaubs- und Feiertagsgeldansprüche anerkannten und in die Konkurstabelle aufgenommenen Forderungen eines gemäß HArbG § 1 Abs. 2 Buchst. d gleichgestellten Zwischenmeisters fallen unter KO § 61 Nr 1 und sind demgemäß bevorrechtigt.