Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.01.1961, Az.: 2 AZR 171/59
Änderungskündigung; Lohnkürzung; Ablauf der Kündigungsfrist; Fortsetzung der Arbeit; Verzicht auf Kündigungsschutzklage; Dringende betriebliche Erfordernisse; Geplante Änderung der Arbeitsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.01.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 171/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 17.02.1959 - AZ: 2 Sa 632/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 288 - 295
- DB 1961, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 939-940 (Volltext mit amtl. LS) "sozial ungerechtfertigte Änderungskündigung"
Amtlicher Leitsatz
1. Setzt ein Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Änderungskündigung zum Zwecke der Lohnkürzung ausgesprochen ist, nach Ablauf der Kündigungsfrist, jedoch vor Ablauf der Klagefrist des KSchG § 3, stillschweigend seine Arbeit nur schlicht fort, so liegt in der Fortsetzung der Arbeit kein Verzicht auf die Kündigungsschutzklage.
2. Eine Änderungskündigung ist u.a. dann nicht sozial ungerechtfertigt, wenn so dringende betriebliche Erfordernisse für die geplante Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind, daß diese Gründe unter vernünftiger Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der erstrebten Änderung gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seiner gegenwärtigen Arbeitsbedingungen es als billigenswert und angemessen erscheinen lassen, um dieser Änderung willen das Mittel einer Kündigung zu gebrauchen und damit das Arbeitsverhältnis zu gefährden und uU zu beenden. Eine Änderungskündigung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wen die neuen Bedingungen dem Arbeitnehmer zumutbar sind.