Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: 5 AZR 295/60
Lohnpfändung; Unterhaltsansprüche; Pfändungsfreier Betrag; Arbeitseinkommen des Schuldners; Einziehungserkenntnisverfahren; Pfändbares Arbeitseinkommen; Drittschuldner; Unrichtigkeit der Pfändungsgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.01.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 295/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 29.06.1960 - 2 Sa 22/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 279 - 288
- DB 1961, 648 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 799-801 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1180-1182 (Volltext mit amtl. LS) "besondere Festsetzung des Pfändungsfreibetrages"
Amtlicher Leitsatz
1. Wird bei einer Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht nach näherer Maßgabe des ZPO § 850d besonders festgesetzt, so kann der Drittschuldner im Einziehungserkenntnisverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen als den Prozeßgerichten sich nicht darauf berufen, das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners sei vom Vollstreckungsgericht wegen Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände unrichtig festgesetzt worden. Der Drittschuldner kann eine Unrichtigkeit der nach ZPO § 850d durch das Vollstreckungsgericht festgesetzten Pfändungsgrenze nur im Wege der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde nach näherer Maßgabe der ZPO § 766 Abs 1, § 793 geltend machen.
2. Der Beschluß eines Vollstreckungsgerichts, der die nach ZPO § 850d festgesetzte Pfändungsgrenze zugunsten des Schuldners nachträglich abändert, weil bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind, hat nicht ohne weiteres rückwirkende Kraft. Ein Pfändungsgläubiger, der sich für sein Zahlungsbegehren gegenüber dem Drittschuldner auf die mangelnde Rückwirkung eines solchen Änderungsbeschlusses beruft, verstößt damit nicht ohne weiteres gegen Treu und Glauben.