Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1960, Az.: 5 AZR 437/58
Hausgewerbetreibender; Zwischenmeister; Erstattungsanspruch; Zahlung eines Zuschlags; Gesamtentgelt; Sicherung der Urlaubsgeldansprüche; Betriebsarbeiter; Heimarbeiter; Offenbarungspflicht; Anwendungsbereich des HArbG
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 437/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 24.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 HArbG
- § 2 HArbG
Fundstellen
- DB 1961, 343-344 (Kurzinformation)
- WA 1961, 63
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Begriff des Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeisters (HArbG §§ 1, 2 vom 14.03.1951).
2. Der Erstattungsanspruch der Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister gegen ihre Auftraggeber auf Zahlung eines Zuschlags zum Gesamtentgelt zur Sicherung der Urlaubsgeldansprüche ihrer Betriebs- und Heimarbeiter (Tarifordnung über den Urlaub der in der Bekleidungsindustrie in Heimarbeit Beschäftigten vom 15.12.1942 § 3) ist nicht akzessorischer Natur.
3. Eine Offenbarungspflicht des Inhalts, daß der in Heimarbeit Beschäftigte unaufgefordert und von sich aus dem Auftraggeber vor Abschluß eines Lohnauftrages seine Zugehörigkeit zu dem unter das HArbG fallenden Personenkreis mitzuteilen hat, besteht nicht ohne weiteres. Man wird vielmehr in aller Regel von einem Auftraggeber erwarten müssen, daß er sich bei auftauchenden Zweifeln in zumutbarer Weise vergewissert, ob die von ihm mit Lohnaufträgen beschäftigten Personen unter den Anwendungsbereich des HArbG fallen.