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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1960, Az.: 5 AZR 417/58

Tarifliche Vorschriften; Dienstordnungsmäßige Vorschriften; Bezug höherer Bezüge; Arbeiter des öffentlichen Dienstes; Günstigkeitsprinzip; Besoldungsangleichungsrecht; Sperrvorschriften des Reichsgesetzgebers; Kommunale Aufsichtsbehörde; Verweigerung vertraglich vereinbarter Leistungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1960
Aktenzeichen
5 AZR 417/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 4 TVG Angleichungsrecht
  • DB 1961, 575 (Kurzinformation)
  • RiA 1961, 137

Amtlicher Leitsatz

1. Soweit tarifliche oder dienstordnungsmäßige Vorschriften es verbieten, höhere Bezüge als die in der TO B vorgesehenen an die Arbeiter des öffentlichen Dienstes ohne Zustimmung der an die Stelle der früher ermächtigten Reichsminister getretenen Bundes- oder Länderminister zu zahlen, verstoßen diese Bestimmungen gegen das durch das TVG § 4 Abs 3 sanktionierte Günstigkeitsprinzip und sind deshalb ungültig.

2. Die Bestimmungen des vor 1945 geltenden Besoldungsangleichungsrechts sind nicht nur als Sperrvorschriften des Reichsgesetzgebers gegenüber dem Landesgesetzgeber, sondern auch insoweit, als sie Recht im Verhältnis der Länder zu ihren Gemeinden setzten, gegenstandslos geworden.

3. Beanstandungen seitens der kommunalen Aufsichtsbehörde berechtigen eine Gemeinde nicht, im Verhältnis zu Dritten, denen gegenüber sie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, lediglich unter Berufung auf die geschehene Beanstandung die vertraglich vereinbarte Leistung zu verweigern. Hierzu stehen ihr lediglich die legalen Mittel zur Verfügung, mit denen sich ein Schuldner von seinen Leistungspflichten aus einem privatrechtlichen Vertrag nach allgemeinen Regeln lösen kann.