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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1960, Az.: 2 AZR 554/59

Kommanditgesellschaft; Gesellschaftsvertrag; Zustimmung der Kommanditistin; Grundhandelsgeschäfte; Arbeitsverträge; Einziger Prokurist; Fristlose Entlassung; Unzulässige Einschränkung des Rechts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1960
Aktenzeichen
2 AZR 554/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.07.1959 - 6 Sa 506/58

Fundstellen

  • BAGE 10, 122 - 130
  • BB 1961, 95
  • DB 1961, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 264-265 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist bei einer aus einem persönlich haftenden Gesellschafter und einer Kommanditistin bestehenden Kommanditgesellschaft im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß es zu Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, der Zustimmung der Kommanditistin bedarf, dann gilt das nicht nur für die Grundhandelsgeschäfte des HGB § 1 Abs. 2, sondern unter anderem auch für Arbeitsverträge.

2. Die fristlose Entlassung des einzigen Prokuristen der Gesellschaft, der der Ehemann der Kommanditistin ist, ist solch ein ungewöhnliches Geschäft.

3. Kündigt der persönlich haftende Gesellschafter diesem Prokuristen ohne Zustimmung der Kommanditistin fristlos, dann ist diese Kündigung nicht nur gegenüber der Kommanditistin, sondern auch dem Prokuristen gegenüber unwirksam.

4. Darin liegt keine unzulässige Einschränkung des Rechts der Kommanditgesellschaft auf fristlose Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund.

5. Hat das Berufungsgericht einen Vertrag unrichtig ausgelegt, dann kann das Revisionsgericht ihn selbst auslegen, wenn der Sachverhalt feststeht und nur eine Auslegung möglich ist.