Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1960, Az.: 4 AZR 9/59
Streitwertrevision; Nachprüfung durch Revisionsgericht; Streitwertfestsetzung; Bindungswirkung; Künstlerische Tätigkeit; Eingruppierung von Meistern; Eingruppierung von technischen Angestellten; Spezialtätigkeit eines Bauingenieurs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.10.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 9/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 TO A
- Anl. 1 TO A
- § 61 Abs. 2 ArbGG
- § 69 Abs. 2 ArbGG
- § 72 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 10, 117 - 122
- MDR 1961, 180 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer Streitwertrevision hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob das Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht den Streitwert im Urteil richtig festgesetzt hat; es ist an die für die Rechtsmittelfähigkeit maßgebliche Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts bzw Landesarbeitsgerichts grundsätzlich gebunden, auch wenn diese unrichtig ist. Ob dies auch bei einer offensichtlich gesetzwidrigen, auf den ersten Blick erkennbar unrichtigen Streitwertfestsetzung der Fall ist, war hier nicht zu entscheiden.
2. Unter einer "künstlerischen Tätigkeit " im Sinne der TO A Anl. 1 Vergütungsgruppe 4a i.d.F. des Tarifvertrages über die Eingruppierung von Meistern und technischen Angestellten vom 14.06.1956 ist eine Tätigkeit zu verstehen, die nicht nur ein Urteilsvermögen nach künstlerischen Gesichtspunkten erfordert, sondern sich auch durch eigenes Gestalten als künstlerisch darstellt.
3. Eine "Spezialtätigkeit" eines Bauingenieurs im Sinne der vorgenannten Vergütungsgruppe muß sich auf ein Spezialgebiet erstrecken, das außerhalb der üblichen Aufgaben des Bauingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert.