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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1960, Az.: 1 AZR 233/58

Abwehraussperrung; Sukzessive Durchführung; Lösung der Arbeitsverhältnisse; Einheitlicher Kampfentschluß; Erreichung des Kampfzieles; Mitgliedschaft zur Tarifvertragspartei; Täuschung des Gerichts; Erschleichen eines Urteils; Rechtskraft des Vorprozesses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1960
Aktenzeichen
1 AZR 233/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 25.02.1958 - 1 Sa 167/57

Fundstellen

  • BAGE 10, 88 - 99
  • BB 1961, 175
  • DB 1961, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1961, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1961, 386-387 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1961, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 573-576 (Volltext mit amtl. LS) "erschlichenes Urteil"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Abwehraussperrung gegenüber einer größeren Zahl streikender Arbeitnehmer kann auch sukzessiv, zeitlich nacheinander in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden. Notwendige Voraussetzung ist aber, daß die Lösung der Arbeitsverhältnisse eindeutig erkennen läßt, daß sie auf einem einheitlichen Kampfentschluß beruht und in ihrer Ausführung planmäßig zur Erreichung des Kampfzieles erfolgt.

2. Die in einem Rechtsstreit zwischen einer Tarifvertragspartei und ihrem Mitglied ergangene rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, auf Grund deren die Mitgliedschaft zu der Tarifvertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet hat, wirkt auch für und gegen die andere Tarifvertragspartei und deren Mitglieder.

3. Haben die Parteien eines Prozesses ein rechtskräftiges Urteil in bewusstem und gewollten Zusammenwirken durch Täuschung des Gerichts erschlichen, so kann in einem späteren Prozeß zwischen einer dieser Parteien und einem Dritten der Dritte den Einwand der Urteilserschleichung erheben, wenn die Rechtskraft des Vorprozesses auch für und gegen ihn wirksam ist.