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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1960, Az.: 5 AZR 284/59

Vergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1960
Aktenzeichen
5 AZR 284/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.05.1959 - IV LA 227/59

Fundstelle

  • DB 1960, 1425-1426 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Einer im Betrieb bestehenden, auf die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für besondere Dienstleistungen gerichteten Übung wohnt weder als sogenannte konkrete Ordnung des Betriebs eine normative Kraft inne. noch stellt sie im konkreten Fall ein betriebliches Gewohnheitsrecht dar, das seine Wirkung aus eigener Kraft begründet (Bestätigung von BAG 1, 241 und 5, 44).

2. Steht den Arbeitnehmern eines Betriebes ein auf einer betrieblichen Übung beruhender vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für besondere Dienstleistungen zu, so stellt der mit neu eingetretenen Belegschaftsmitgliedern vertraglich vereinbarte Ausschluß der Zahlung dieser besonderen Vergütung in aller Regel keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.