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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: 2 AZR 152/60

Dissense; Irrtum; Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs; Wirklicher Sachverhalt; Unbewußte Unkenntnis; Zwischenurteil; Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1960
Aktenzeichen
2 AZR 152/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 3 Sa 7/57

Fundstellen

  • BAGE 9, 319 - 324
  • DB 1961, 920 (Kurzinformation)
  • JZ 1960, 670 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2211-2212 (Volltext mit amtl. LS) "Zwischenurteil im RevVerfahren"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines wegen Dissenses angegriffenen und wegen Irrtums angefochtenen Prozeßvergleichs ist auch dann in demselben Verfahren und nicht in einem neuen Prozeß auszutragen, wenn der Vergleich vor dem Revisionsgericht geschlossen worden ist.

2. Auch die unbewußte Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts kann ein Irrtum im Sinne von BGB § 119 sein.

3. Ein Zwischenurteil kann auch im Revisionsverfahren ergehen.