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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.07.1960, Az.: 4 AZR 104/58

Dienststelle; Abgrenzbare Verwaltungseinheit; Verwaltungsaufgaben; Selbständigkeit; Dienstleistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.07.1960
Aktenzeichen
4 AZR 104/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 5 zu § 6 TOA

Amtlicher Leitsatz

Dienststelle im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum RBesG (BV) Nr. 61 Abs. 1 ist jede abgrenzbare Verwaltungseinheit, die Verwaltungsaufgaben mit einer gewissen Selbständigkeit erledigt. Sie ist ständige Dienststelle eines Beamten, wenn dieser ihr zur ständigen, nicht nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen ist.