Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1960, Az.: 1 AZR 96/58
Verbot der Mehrarbeit; Werdende Mütter; Stillende Mütter; Gesamtarbeitszeit; Gesetzliches Beschäftigungsverbot; Annahmeverzug; Weitergewährung des Arbeitsentgeltes; Ursache der Arbeitsverhinderung; Arbeitszeiteinteilung des Betriebs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.06.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 96/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 24.01.1958 - 2 Sa 582/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 300 - 307
- DB 1960, 1249-1250 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 2163-2164 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das in MuSchG § 8 Abs. 1, Abs. 2c enthaltene Verbot der Mehrarbeit für werdende und stillende Mütter gilt sowohl bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 1/2 Stunden täglich als auch bei einer Gesamtarbeitszeit (einschließlich der Sonntagsarbeit) von mehr als 96 Stunden in der Doppelwoche. Schon bei Überschreitung einer dieser Grenzen liegt verbotene Mehrarbeit vor.
2. Lehnt der Arbeitgeber eine Arbeitsleistung ab, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegt, dann kommt er nicht in Annahmeverzug. Eine werdende Mutter, die verbotene Mehrarbeit vergeblich anbietet, hat aus BGB § 615 keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts.
3. Aus MuSchG § 10 ist der Arbeitgeber zur Weitergewährung des Arbeitsentgeltes nur in den Fällen der dort im einzelnen genannten Beschäftigungsverbote verpflichtet. Auf andere Beschäftigungsverbote, insbesondere auf das Mehrarbeitsverbot des MuSchG § 8, ist MuSchG § 10 auch nicht entsprechend anwendbar.
4. Im Falle eines Beschäftigungsverbots i.S. des MuSchG § 8 ist BGB § 616 nicht anwendbar. Die Ursache der Arbeitsverhinderung liegt hier nicht in der Person der Arbeitnehmerin, sondern beruht auf der Arbeitszeiteinteilung des Betriebs.