Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.06.1960, Az.: 5 AZR 560/58
Zeugnis; Unterlage für neue Bewerbung; Unterrichtung eines Dritten; Einstellung des Zeugnisinhabers; Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers; Wortwahl; Satzstellung; Auslassungen; Beweispflichtiger Arbeitgeber; Einheitliches Ganzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.06.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 560/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 25.09.1958 - AZ: 3 Sa 414/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 289 - 296
- DB 1960, 1042
- MDR 1960, 877 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1973-1975 (Volltext mit amtl. LS) "Beweislast für den tatsächlichen Inhalt"
Amtlicher Leitsatz
1. Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind - seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig - gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, daß bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen.
2. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu Grunde liegen.
3. Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden. Daher sind die Gerichte befugt, gegebenenfalls das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.