Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1960, Az.: 4 AZR 528/58
DO-Angestellte; Allgemeine Ortskrankenkasse; Anwendung der TOADienstordnungen; Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen; Stellenplan; Unterstellung durch schriftlichen Vertrag; Anspruch auf Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.06.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 528/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 21.08.1958
Rechtsgrundlagen
- § 351 RVO
- § 1 Abs. 3 Buchst. p TO A
- § 16 ArbOöVwG
- Art. 9 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BAGE 9, 257 - 263
- AP NR 14 ZU § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte
Amtlicher Leitsatz
1. Auf DO-Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkassen findet die TOA keine Anwendung.
2. Eine Dienstordnung, die auf Grund der RVO erlassen wird, ist zu unterscheiden von Dienstordnungen, die auf ArbOöVwG § 16 beruhen.
3. Gegen die Fortgeltung der RVO §§ 351 ff. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. DO-Angestellte erhalten keine Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern werden aus der Stelle des Stellenplans besoldet, in die sie eingewiesen worden sind.
5. Der Stellenplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Dienstordnung, der sich der Angestellte durch schriftlichen Vertrag unterstellt hat.
6. Der Stellenplan selbst braucht über die dienstlichen Aufgabenkreise der DO-Angestellten keine Auskunft zu geben.
7. Mangels besonderer Dienstordnungsbestimmungen oder zulässiger vertraglicher Abmachungen hat ein DO-Angestellter keinen Anspruch auf Beförderung.