Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1960, Az.: 5 AZR 586/59
Rechtssuchende Partei; Ausnutzung der sRechtsmittelfrist; Gerichtsverwaltungen; Nachtbriefkasten; Wiedereinsetzung in vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.05.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 586/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 215 - 218
- DVBl 1960, 749 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 793 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1543 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Jede rechtssuchende Partei darf die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelfrist voll ausnutzen. Sie darf auch darauf vertrauen, daß die Gerichtsverwaltungen die geeigneten Vorkehrungen treffen, die eine volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist ermöglichen. Für die Zeit nach Dienstschluß muß entweder ein Nachtbriefkasten vorhanden oder die Möglichkeit gegeben sein, einem dazu bereiten und befugten Gerichtsbediensteten die Rechtsmittelschrift ordnungsmäßig zu übergeben. Die Gerichtsverwaltungen handeln pflichtwidrig, wenn sie derartige Vorkehrungen nicht treffen. Fehlt es an den entsprechenden Vorkehrungen, so ist das ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.