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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.04.1960, Az.: 4 AZR 584/58

Arbeitsvertrag; Vereinbarte Arbeitsleistung; Direktionsrecht; Vertraglich geschuldete Leistung; Weisungsbefugnis; Arbeiter des öffentlichen Dienstes; Stellenmangel; Arbeitsort; Arbeitsbezirk

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.04.1960
Aktenzeichen
4 AZR 584/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 04.11.1958 - 3 Sa 114/58

Fundstellen

  • AP Nr. 10 zu § 615 BGB
  • BB 1960, 779
  • DB 1960, 846

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag nur allgemein der Art nach vereinbarte Arbeitsleistung durch Ausübung seines Direktionsrechts in zulässiger Weise im einzelnen festgelegt, so ist die danach zu verrichtende Tätigkeit die vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Leistung.

2. Diese umfaßt nicht notwendigerweise von vornherein alle Tätigkeiten, die einem Arbeitnehmer im Rahmen der Weisungsbefugnis zugewiesen werden können. Zur vertraglich geschuldeten Leistung wird eine solche Tätigkeit erst mit der Ausübung der Weisungsbefugnis.

3. Kann ein Arbeiter des öffentlichen Dienstes, der unter den BMT-G fällt, aus Gründen, die in seiner Person liegen, aber nicht von ihm verschuldet sind, an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber gemäß BMT-G § 27 Abs. 4 verpflichtet, dem Arbeiter einen anderen Arbeitsplatz in seiner bisherigen Lohngruppe und, wenn das wegen Stellenmangels oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich ist, in einer niedrigeren Lohngruppe zuzuweisen.

4. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Beschäftigung des Arbeiters an einem anderen Arbeitsort (Arbeitsbezirk), sofern nur der neue Arbeitsplatz im Bereich der Verwaltung liegt, in deren Diensten der Arbeiter tätig ist.