Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1960, Az.: 3 AZR 568/58
Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Gedeihliche Zusammenarbeit; Auflösungsgründe; Bemessung einer Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.03.1960
- Aktenzeichen
- 3 AZR 568/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 03.10.1958 - 5 Sa 42/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 131 - 136
- DB 1960, 984
- MDR 1960, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2022-2023 (Volltext mit amtl. LS) "Bemessung der Abfindung"
Amtlicher Leitsatz
1. Umstände, die nicht ausreichen, um eine Kündigung im Sinne von KSchG § 1 Abs 2 sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, können dazu herangezogen werden, einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 7 Abs. 1 S. 2 zu begründen.
2. Mit der Erklärung, daß er dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 7 nicht widerspreche, bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, daß auch er sich für die Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr verspricht, und daß er es deshalb auch nicht unternehmen will, nach KSchG § 7 Abs 1 S 3 die Unrichtigkeit der Gründe des Arbeitgebers zu beweisen. Infolgedessen darf das Gericht dann, wenn eine solche Erklärung vorliegt, von der Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgebrachten Auflösungsgründe ausgehen.
3. Das Arbeitsgericht ist bei der Bemessung einer Abfindung nach KSchG § 7 nicht beschränkt auf die in KSchG § 8 Abs. 2 beispielhaft genannten ("insbesondere"]) Momente, Dauer der Betriebszugehörigkeit und wirtschaftliche Lage der Parteien; vielmehr muß es alle Umstände heranziehen. Dazu gehört vor allem auch das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung.