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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1960, Az.: 1 AZR 301/57

Schlechtleistung; Akkord; Akkordlohn; Verfallsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1960
Aktenzeichen
1 AZR 301/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.02.1957 - 6 Sa 629/56

Fundstellen

  • BB 1960, 592
  • DB 1960, 613
  • DB 1960, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die Gefahr des Mißlingens der Arbeit trägt, kann für den Fall abgewichen werden, daß den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Schlechtleistung trifft. Dies kann in der Weise geschehen, daß in einem Akkordtarifvertrag bestimmt wird, daß eine Bezahlung nur für fachlich einwandfreie Arbeiten erfolgt.

2. Leistet in einem solchen Fall der im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer Arbeiten, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, so entsteht sein Lohnanspruch von vornherein nicht in voller Höhe des tariflichen Akkordlohns. Der Arbeitgeber, der einen niedrigeren Lohn zahlt, ist nicht gehalten, etwa einen ihm zustehenden Gegenanspruch wegen der Schlechtleistung geltend zu machen, so daß eine tarifliche Verfallsfrist für Arbeitgeberansprüche nicht zum Zuge kommt.