Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 11.03.1960, Az.: 1 ABR 15/59
Gruppenwahl; Gemeinschaftswahl; Vornahme einer Abstimmung; Außenvertreter; Tätigkeit außerhalb des Betriebs; Betriebsratswahl; Schriftliche Stimmabgabe; Urlaub während Wahlzeit; Anfechtung der Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.03.1960
- Aktenzeichen
- 1 ABR 15/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 15.09.1959 - 5 Sa BV 109/59
Rechtsgrundlagen
- § 18 BetrVG 1952
- § 13 BetrVG 1952
- § 29 BetrVG 1952
- § 27 BetrVG 1952
- § 3 BetrVG1952DV 1
- § 13 BetrVG1952DV 1
- § 26 BetrVG1952DV 1
Fundstellen
- BB 1960, 824
- DB 1960, 846/847
- DB 1960, 921
- DB 1960, 847 (amtl. Leitsatz)
- DB 1960, 846-847
Amtlicher Leitsatz
1. Findet die Abstimmung darüber, ob Gruppenwahl oder Gemeinschaftswahl stattfinden soll, zu zwei verschiedenen Zeiten statt, so ist es unschädlich, daß das Ergebnis der Abstimmung der zuerst abstimmenden Gruppe bekanntgemacht wird, bevor die Abstimmung der anderen Gruppe vorgenommen wird.
2. Ein Außenvertreter, dessen Tätigkeit sich außerhalb des Betriebs, wenn auch in derselben Stadt vollzieht, ist bei der Betriebsratswahl zur schriftlichen Stimmabgabe auch dann berechtigt, wenn er sich zur Wahlzeit in Urlaub befindet.
3. Es ist kein Grund für die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, wenn die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats durch den Wahlvorstand geleitet wird.
4. Es stellt einen die Wahlanfechtung begründenden Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, wenn die im Wahlausschreiben angegebene Zeit für die Stimmabgabe nicht eingehalten, sondern nachträglich geändert und die Änderung im Betrieb mündlich bekanntgemacht wird. Dieser Verstoß wird auch nicht dadurch geheilt, daß die gesamte Belegschaft - mit Ausnahme der Kranken und Urlauber - an der Wahlhandlung teilnimmt.