Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.02.1960, Az.: 1 ABR 13/59
Gruppenwahl; Anfechtung der Wahl; Beschränkung auf eine Gruppe; Arbeitstage; Wahlvorstand; Einreichung der Wahlvorschläge; Festlegung des Fristendes; Unterschrift der Vorschlagsliste; Zustimmung zur Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.02.1960
- Aktenzeichen
- 1 ABR 13/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 20.08.1959 - 2 BVTa 3/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 BetrVG 1952
- § 18 BetrVG 1952
- § 3 BetrVG1952DV 1
- § 6 BetrVG1952DV 1
Fundstellen
- BB 1960, 444
- DB 1960, 471
Amtlicher Leitsatz
1. Im Fall der Gruppenwahl ist es zulässig, die Anfechtung auf die Wahl nur der einen Gruppe zu beschränken.
2. Arbeitstage i.S. der BetrVG1952DV 1 §§ 3, 6 sind diejenigen Tage, an denen die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft regelmäßig der Arbeit im Betrieb nachgeht.
3. Der Wahlvorstand kann das Ende der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht so festlegen, daß die Frist vor dem Ende der Dienstzeit der ganz überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer am zwölften Tag nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens endet.
4. Unterschreibt ein Wahlkandidat eine Vorschlagsliste sowohl als Kandidat als auch mit dem Vermerk: "Zustimmung zur Wahl", so gilt seine Unterschrift nicht nur als solche i.S. des BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 4 S. 2, sondern auch als solche i.S. des BetrVG 1952 § 13 Abs. 4.