Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1960, Az.: 4 AZR 267/59
Versetzung eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit; Wirksamkeit; Neuer Arbeitsort; Positive Feststellungsklage; Negative Feststellungsklage; Weisungsrecht des Arbeitgebers; Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags; Minderung der Vergütung; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Dienstliche Gründe; Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.01.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 267/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 11.05.1959 - 5 Sa 56/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 8, 338
- DB 1960, 442-443 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 744 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz an einem neuen Arbeitsort kann Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein.
2. Die Versetzung ist eine einseitige, rechtsgeschäftliche Handlung, die im Weisungsrecht des Arbeitgebers wurzelt und durch die dieser die Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags zu ändern gegebenenfalls befugt ist
3. KSchG § 3 (3-Wochenfrist) ist auf Feststellungsklagen, die die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Versetzung zum Gegenstand haben, auch nicht entsprechend anwendbar.
4. Eine Versetzung ist nicht schon deshalb unzulässig und unwirksam, weil der neue Arbeitsplatz am neuen Arbeitsort tariflich geringer bewertet wird als der alte. Denn die Versetzung kann berechtigt sein, die eventuelle Minderung der Vergütung hingegen nicht (Vergleiche BAG 14.01.1959 4 AZR 68/56 = AP Nr. 47 zu § 3 TOA und BAG 13.08.1959 4 AZR 407/58 = AP Nr. 50 zu § 3 TOA).
5. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann Angestellte, die unter die TOA fallen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzen.
6. Zu den "dienstlichen Gründen" gehören auch solche Umstände, die durch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten entstanden sein können (zB häufige Trunkenheit).
7. Bei einer Versetzung gegen den Willen des Angestellten gebietet die Fürsorgepflicht dem Arbeitgeber zu prüfen, ob das Interesse des Angestellten an der Weiterbeschäftigung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz auf dem bisherigen Arbeitsplatz hinter das Interesse der Allgemeinheit an ordnungsgemäßer Durchführung der Aufgaben des öffentliche Dienstes und damit an der Versetzung zurücktreten muß.