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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1959, Az.: 3 AZR 348/56

Erster Bürgermeister; Vertretung der Gemeinde; Vertretungsbefugnis; Bayerische Gemeinde; Unaufschiebbarkeit einer Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1959
Aktenzeichen
3 AZR 348/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 27.06.1956 - N 133/56 /V

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 38 GemeindeO Bayern

Amtlicher Leitsatz

1. GemO BY § 38 Abs 1 räumt dem ersten Bürgermeister grundsätzlich keine über seine durch GemO BY § 37 bestimmte Zuständigkeit hinausgehende Befugnis zur Vertretung der Gemeinde ein.

2. Eine bayerische Gemeinde kann sich nicht auf Unaufschiebbarkeit einer Kündigung berufen, wenn ihre zuständigen Organe einen rechtzeitigen Entschluß über die Kündigung wissentlich versäumt haben.