Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1959, Az.: 4 AZR 400/58
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Röntgenassistentin; Rahmentarifvertrag; Öffentlicher Dienst; Gesetzliche Höchstarbeitszeit; Krankenpflegeanstalt; Gemeinnützige Anerkennung; Arbeitsbereitschaft; Regelmäßige Überstunden; Auslegung einer Tarifnorm
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.12.1959
- Aktenzeichen
- 4 AZR 400/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 22.07.1958 - 3 Sa 65/58
Rechtsgrundlagen
- § 612 BGB
- § 4 Abs. 1 Buchst. a KHeilT
- § 2 TO A
Fundstellen
- BAGE 8, 245
- DB 1960, 388
- DB 1960, 415
Amtlicher Leitsatz
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Röntgenassistentinnen beträgt auch im Bereich des Rahmentarifvertrags für den öffentlichen Dienst in Berlin gemäß KHeilT § 4 Abs. 1 Buchst. a 42 Wochenstunden.
2. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Röntgenassistentinnen bei den als gemeinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalten beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 .iV.m. der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13.02.1924 § 1 grundsätzlich auf 60 Wochenstunden.
3. Rahmentarifvertrag für die im öffentlichen Dienst von Berlin stehenden Beschäftigten vom 24.01.1949 § 9 Nr 4, wonach, soweit bei Beschäftigten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, Näheres über ihre Bewertung als Arbeitszeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden kann, enthält keine Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Festsetzung einer Vergütung für Arbeitsbereitschaft, sondern hat nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung.
4. Regelmäßige Überstunden iS der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 Buchst. B zu TO A § 2 liegen nur vor, wenn von dem einzelnen Arbeitnehmer Überstunden in jeder von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Wochen verrichtet worden sind.
5. Tarifliche oder gesetzlich verbotene Mehr- (Über-) arbeit, die mit Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wird, ist grundsätzlich nach den gleichen Regeln zu behandeln, wie sie für zulässige Überstunden gelten. Die Höhe der Vergütung richtet sich, sofern Tarifnormen eingreifen, nach diesen, im übrigen nach dem, was vereinbart oder für solche Arbeit angemessen ist.
6. Bei der Auslegung einer Tarifnorm hat eine bestehende Tarifübung Berücksichtigung zu finden.