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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1959, Az.: 2 AZR 616/57

Prüfung von Amts wegen; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit; Rügelose Einlassung; Rechtsmittelverfahren; Armenrechtsverfahren; Armenrechtsgesuch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.11.1959
Aktenzeichen
2 AZR 616/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 16.10.1957 - VII Sa 49/57

Fundstellen

  • AP Nr. 13 zu § 276 ZPO
  • NJW 1960, 310 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist. Diese ist eine ausschließliche und kann über die in ArbGG §§ 2, 3 enthaltenen Grenzen hinaus auch nicht durch rügelose Einlassung erweitert werden.

2. ZPO § 528 S. 2 schließt nur dann eine Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Rechtsmittelverfahren aus, wenn die beklagte Partei in erster Instanz die sachliche Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch nicht gerügt und das ArbG seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat.

3. Verweist ein zunächst im Armenrechtsverfahren angegangenes LG nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner das Armenrechtsgesuch durch Beschluß an ein ArbG und wird dort der Rechtsstreit rechtshängig, so ist damit die Arbeitsgerichtsbarkeit für die verwiesene Sache zuständig und findet eine Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit des ArbG nicht mehr statt. In einem solchen Fall haben die ArbG das Klagebegehren nicht nur partiell unter arbeitsrechtlichen, sondern unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt und damit total auf seine Rechtfertigung zu prüfen.