Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1959, Az.: 2 AZR 479/56
Konkurs; Unterbrochener Rechtsstreit; Revisionsinstanz; Erledigung der Hauptsache; Revisionsinstanz; Konkurseröffnung; Bestreiten von Forderungen; Prozeßkosten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 479/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 16.08.1956 - 2a Sa 144/56
Rechtsgrundlagen
- § 91a ZPO
- § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO
- § 146 Abs. 3 KO
Fundstellen
- AP Nr. 7 zu § 91a ZPO
- DB 1960, 32
- SAE 1960, 74
Amtlicher Leitsatz
1. Ein durch Konkurs unterbrochener Rechtsstreit kann auch in der Revisionsinstanz aufgenommen und für in der Hauptsache erledigt erklärt werden.
2. In einem Konkursverfahren ist die besondere Anmeldung der Kosten eines die Konkursmasse betreffenden Rechtsstreits zur Tabelle bei einer auf die Kosten isolierten Aufnahme des Rechtsstreits nur dann notwendig, wenn sich der Rechtsstreit schon vor der Konkurseröffnung auf die Kosten beschränkt hat.
3. Bestreitet der Konkursverwalter die zur Tabelle angemeldete streitbefangene Forderung und veranlaßt er dadurch die Aufnahme des Rechtsstreits, so hat die Zurücknahme seines Widerspruchs zur Folge, daß die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich insgesamt der Konkursmasse zur Last fallen, und zwar ohne Trennung zwischen den durch die Aufnahme entstandenen und den sonstigen - vor oder nach der Konkurseröffnung entstandenen - Prozeßkosten, und ohne Rücksicht darauf, ob die streitbefangene Forderung bestand oder die Klage unbegründet war.